Freuen Sie sich auch über das Leben im und am Wasser?
Den Fischen, den Vögeln, den Insekten und was sonst noch
alles kreucht und fleucht?
Dann sind Sie bei uns genau richtig.
Unsere Devise: Hegen, Pflegen, Schützen und Nutzen
Gemeinsam geht es besser – wir freuen uns auf Sie!
Unsere Anliegen werden wir vor allem im Sihltal als Schwerpunkt einbringen. Der Schutz der Lebensräume gilt unsere Hauptmerkmal. Auch der Förderung bedrohter Tier- und Pflanzenarten wollen wir unsere Aufmerksamkeit schenken. Und dieses Wissen werden wir mit Vorträgen und Exkursionen unseren Mitgliedern und Einwohnern des Sihltals und der Gemeinde Thalwil zugänglich machen und vermitteln.
Die Ausbildung von Jugendlichen und Kindern in der Jugendgruppe geniesst im Verein ebenfalls eine hohe Priorität. Dazu gehören auch die Jungfischer. Darüber hinaus ist das jährliche Monitoren und das Instandhalten aller Vogelkästen auf dem Gemeindegebiet von Langnau eine wichtige Arbeit. Dazu gehört auch mittelfristig, die Standorte in einer GIS-Karte aufzunehmen.
Am 16. Dezember 2023 haben der Fischer-Verein Thalwil und der Naturschutzverein Singdrossel aus Langnau zum Naturschutzverein Sihltal fusioniert. Die Stärken des Fischer-Vereins Thalwil lagen bei der Gewässerökologie, das heisst bei der Aufzucht von Bachforellen, Elritzen, Steinkrebsen und Bachmuscheln. Einen speziellen Platz und grosses Augenmerk hat auch immer die Ausbildung der Jungfischer eingenommen.
Die Stärken der Singdrossel aus Langnau lagen bei der Pflege des allgemeinen Naturschutzes. Dazu gehörte die Betreuung über zweihundert Nistkästen auf dem Gemeindegebiet von Langnau sowie die Betreuung des Sreumättelis am Langnauerberg. Eines der beiden pflanzenreichsten Gebiete im Kanton Zürich.
Nun führen wir dies Arbeiten unter dem Dach des gemeinsamen Vereines weiter. Im Bewusstsein, dass die Natur uns alle braucht und auch immer in einer gegenseigten Abhängigkeit steht.
Gemeinsam sind wir stärker. Gemeinsam geht es besser.
Als Präsident ist es mir eine grosse Ehre aber auch Verpflichtung, den Erhalt der Vereins zu sichern. Auf den Sommer 2026 werde ich meine Arbeit im Gemeinderat beenden – 16 Jahre sind genug – und mich noch mehr der Vereinsentwicklung zuwenden können.
Unterstützen Sie unsere Arbeit. Gemeinsam können wir viel erreichen.
Wir freuen uns auf Sie!
Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.
Der neue Verein «Naturschutzverein Sihltal» hat sich aus dem Zusammenschluss des Fischer-Vereins Thalwil (gegründet 3.12.1923) und des Natur- und Vogelschutzvereins Singdrossel aus Langnau (gegründet 11.09.1927) gebildet.
§1 Unter dem Namen Naturschutzverein Sihltal besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Wohnsitz des Präsidenten. Er kann sich Verbänden anschliessen. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
§2 Er soll
- Massnahmen unterstützen, die dem Schutz der einheimischen Flora und Fauna dienen,
- Nistgelegenheiten für freilebende Vögel erstellen, Reservate schaffen und deren
Betreuung fördern,
- auf das Fischereiwesen an den Gewässern nach ökologischen Grundsätzen zum Wohle
des Lebensraumes Wasser und der Mitglieder Einfluss zu nehmen,
- aktiv am Gewässerschutz mitwirken,
- die Biotope und Gewässer als Ruhe- und Erholungsgebiete für Tiere, Pflanzen und
Menschen erhalten und pflegen,
- er setzt sich ein für den Erhalt und die Weiterentwicklung des Hafen Farbsteig in Thalwil.
§3 Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei-, Ehren- und Jugendgruppenmitglieder.
Aktivmitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen.
Passivmitglieder sind Mitglieder, die den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Freimitglieder sind Mitglieder, die als Aktivmitglieder mindestens 30 Jahre dem Verein angehört
haben und auf Antrag des Vorstandes von der Vereinsversammlung dazu ernannt wurden.
Ein genereller Anspruch auf Freimitgliedschaft nach 30-jähriger Vereinszugehörigkeit besteht jedoch nicht. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die in Würdigung besonderer Verdienste auf Antrag des Vorstandes von der Vereinsversammlung dazu ernannt wurden.
Jugendgruppenmitglieder sind Jugendliche im Alter zwischen dem 8. und 16. Altersjahr.
§4 Der Vereinsbeitritt ist schriftlich dem Vorstand einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch den
Vorstand, vorbehältlich der Bestätigung durch die Vereinsversammlung.
§5 Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Statuten und Reglemente, sowie zur
Beachtung der Versammlungsbeschlüsse und zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen.
§6 Ein Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis spätestens 31. Dezember des laufenden
Vereinsjahres mitzuteilen.
§7 Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch den Vereinsvorstand durchgeführt, wenn dessen
Verhalten dem Verein zu Schaden gereicht. Dem Betroffenen steht der Rekurs an die
Vereinsversammlung offen.
§8 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand vorgenommen werden, wenn es seinen finanziellen Pflichten bis zum 31. Dezember des laufenden Vereinsjahres nicht nachkommt.
§9 Die Einnahmen des Vereins sind:
- Mitgliederbeiträge,
- Spenden,
- andere Einnahmen.
§10 Die Ausgaben des Vereins sind:
- Betriebskosten für den Vereinsbetrieb, Aufzuchtsanlagen, Öffentlichkeitsarbeit, Reservate,
- Kosten für Anlässe,
- Verwaltungskosten,
- die Mitgliederversammlung legt die Ausgabenkompetenz des Vorstandes pro Geschäft
und Gesamtbetrag pro Jahr fest. Wird in einem Vereinsjahr die Ausgabenkompetenz nicht
traktandiert, gelten die im Vorjahr beschlossenen Beträge auch für das laufende Jahr.
§11 Aktivmitglieder haben die Pflicht, wenn möglich an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.
Sie haben das Stimm-, Wahl- und Antragsrecht. Sie haben den Mitgliederbeitrag zu entrichten.
§12 Jugendgruppenmitglieder bezahlen einen durch die Vereinsversammlung festgesetzten,
reduzierten Jahresbeitrag. Sie haben kein Stimm-, Wahl- und Antragsrecht. Auf den Beginn
des Vereinsjahres, in dem sie das 16. Altersjahr vollenden, werden sie zu Aktivmitgliedern mit vollen Rechten und Pflichten, bezahlen aber bis zum 20 Altersjahr nur den Jugendtarif.
§13 Passivmitglieder haben den Passivmitgliederbeitrag zu bezahlen. Sie haben kein Wahl- Stimm- und
Antragsrechtrecht.
§14 Freimitglieder haben das Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.
§15 Ehrenmitglieder haben das Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.
§16 Die Jahresbeiträge werden durch die Vereinsversammlung festgesetzt. Diese sind für Aktiv-,
Passiv-, Ehren- und Freimitglieder auf maximal Fr. 150.– und für Jugendgruppenmitglieder auf
maximal Fr. 125.– begrenzt.
§17 Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung,
- der Vorstand,
- die Kontrollstelle.
§18 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss durch den Vorstand
alljährlich einberufen werden und soll in den ersten drei Monaten eines Jahres stattfinden.
Das Versammlungsdatum ist den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung
bekanntzugeben. Die Einladung kann elektronisch versandt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Versammlung online durchzuführen.
Statutarische Traktanden:
- Begrüssung und Präsenzliste,
- Wahl der Stimmenzähler,
- Mutationen Mitglieder,
- Abnahme des Protokolls der letzten Vereinsversammlung,
- Jahresbericht des Präsidenten,
- Jahresbericht des Jugendgruppenleiters,
- Jahresbericht der Fachgruppe Gewässer,
- Jahresbericht der Fachgruppe Naturschutz,
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes,
- Wahlen (Vorstand, Rechnungsrevisoren),
- Festsetzen der Jahresbeiträge,
- Tätigkeitsprogramm,
- Abnahme des Budgets,
- Anträge,
- Diverses.
Vereinsbeschlüsse werden an der Vereinsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesende stimm-
berechtigten Mitglieder gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.
Anträge an die Vereinsversammlung sind bis spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten.
§19 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann durch den Vorstand oder auf Antrag von
mindestens einen Fünftel aller Mitglieder einberufen werden. Versammlungsdatum und -ort sowie Traktanden sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung bekanntzugeben. Allfällige Anträge an die ausserordentliche Vereinsversammlung sind spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten. Die Einladung kann elektronisch
versandt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Versammlung online durchzuführen.
§20 Der Vorstand besteht aus 3 bis 12 Mitgliedern:
- Präsident,
- Vizepräsident,
- Kassier,
- Aktuar,
- Beisitzer.
Der Präsident hat Stichentscheid.
Die Mitglieder des Vorstandes werden im folgenden Turnus für zwei Jahre gewählt:
- in den geraden Jahren Präsident, Aktuar und eventuelle Beisitzer,
- in den ungeraden Jahren die übrigen.
§21 Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Vereinsversammlung und erledigt die
laufenden Geschäfte.
Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst.
- Der Präsident führt den Verein und vertritt ihn nach aussen. Er beruft die Vorstandssitzungen
ein und leitet diese.
- Der Vizepräsident übernimmt im Verhinderungsfall des Präsidenten dessen
Stellvertretung. Ausserdem unterstützt er den Präsidenten in seinen Arbeiten.
- Der Aktuar führt die Protokolle und erledigt die Korrespondenz.
- Der Kassier führt das Rechnungswesen. Auf die Vereinsversammlung hin erstellt er die
Jahresrechnung per 31. Dezember.
- Die Beisitzer können mit besonderen Aufgaben betraut und zur Entlastung der übrigen
Vorstandsmitglieder eingesetzt werden.
Der Vorstand führt Kollektivunterschrift zu Zweien. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Vorstandsmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch
auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner
Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
§22 Die Kontrollstelle besteht aus 2 Revisoren und einem Ersatzrevisor.
Der eine ordentliche und der Ersatzrevisor wird in den geraden, der andere ordentliche Revisor wird in den ungeraden Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Revisoren prüfen das Inventar und die Vereinskasse. Sie berichten über die Jahresrechnung sowie die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit an die Vereinsversammlung.
§23 Für Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.
§24 Die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3 Mehrheit sämtlicher anwesender Aktiv-, Ehren-
und Freimitgliedern. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind in jedem Fall einer steuerbefreiten Organisation, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
§25 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
§26 Im Übrigen gelten die Regeln von Artikel 60 – 79 des ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch).
§ 27 Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch die Vereinsversammlung sofort in Kraft und ersetzen alle früheren Fassungen.
Langnau, 16. Dezember 2023Überarbeitet:
Langnau, 21. März 2025
Rolf Schatz, Präsident. Patrick Nydegger, Aktuar